Bank of Ireland in Geldwäsche im Zusammenhang mit Kryptobetrug in Höhe von 300 Millionen US-Dollar verwickelt; Gerichtsverfahren wirft ihr Geldwäsche vor

Bank of Ireland in Geldwäscheprozess wegen Kryptobetrugs in Höhe von 300 Millionen Pfund angeklagt
Im jüngsten Fall wurde der Bank of Ireland vorgeworfen, an der Geldwäsche von Geldern beteiligt gewesen zu sein, die aus dem OneCoin-Kryptobetrug für einen Anwalt aus den Vereinigten Staaten stammten.
Ein US-amerikanischer Anwalt namens Mark S Scott soll die Bank of Ireland (BoI) zur Geldwäsche von Erlösen in Höhe von zweihundertdreiundsiebzig (273) Millionen Euro, etwa dreihundert Millionen Dollar (299,75 Millionen US-Dollar), aus dem milliardenschweren Betrug mit der Kryptowährung OneCoin genutzt haben.
Die Berichte zeigen, dass das US-Justizministerium in dieser Angelegenheit einen Bericht beim New Yorker Gericht eingereicht hat. Laut Staatsanwaltschaft handelte es sich bei dem mutmaßlichen Geldwäscher um einen Anwalt, der sich 2016 an die Bank of Investment (BoI) gewandt und behauptet hatte, für Fenero Funds zu arbeiten.
Ist die Bank of Ireland in den Krypto-Betrug verwickelt?
Berichten zufolge wandte sich Mark S. Scott an die Bank mit dem Wunsch, in den Finanzdienstleistungs- und Telekommunikationssektor zu investieren. Er behauptete, sein Geld stamme aus vermögenden europäischen Familien und lasse daher keinen Verdacht auf Kryptobetrug aufkommen. Angeblich bat Herr Scott die Bank of India um Unterstützung, da er die Idee von Fenero-Fonds, mit europäischem Kapital in europäische Unternehmen zu investieren, befürwortete.
Die Bank hingegen vertritt die Ansicht, dass die Firma Fenero Funds von den Britischen Jungferninseln stammt und aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten als extrem risikoreich eingestuft wurde. Die Bank soll Scott mitgeteilt haben, dass sie unverzüglich über jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse der Fonds zu informieren sei.
Dies entsprach den Richtlinien der Bank von Israel zur Bekämpfung von Geldwäsche und zur Identifizierung von Kunden (KYC). Jeder Kontoinhaber ist verpflichtet, die Bank zu informieren, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an den Geldern zu mehr als zehn Prozent (10 %) ändern.
Die US-Staatsanwaltschaft wirft Fenero Funds vor, gegen die von der Bank festgelegten Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und zur Identifizierung von Personen (KYC) verstoßen zu haben und nicht über den Eigentümerwechsel der Fonds informiert worden zu sein. Sie behauptet außerdem, Scott habe die Bank betrogen, indem er ihr vorgaukelte, die vermögenden Investoren würden das Geschäft trotz des damit verbundenen Risikos für die Bank vorteilhaft gestalten.
Warnsignale für einen Krypto-Betrug bei Fenero
des Unternehmensmatic und verdächtige Transaktion Die besagte Bank kontaktierte die Bank of India (BoI) bezüglich der Zahlung.
Diese Nachforschungen führten dazu, dass sie Scott nach den Transaktionsdetails fragten. Daraufhin soll Scott die Offenlegung jeglicher Details verweigert und die Bank stattdessen gedrängt haben, die Transaktionen rückgängig zu machen.
Die US-Staatsanwaltschaft hat das Board of Ireland (BoI) aufgefordert, Beweise für ihre Behauptung vorzulegen. Das BoI lehnte das Angebot ab und erklärte, es benötige lediglich Unterstützung von Irland.
Sie erklärten außerdem, dass sie den US-Behörden in diesem Fall aufgrund des Rechtshilfeabkommens zwischen den USA und Irland behilflich sein würden. Sie würden alle erforderlichen Unterlagen und Unterstützung bereitstellen. Zudem würden sie das übliche Verfahren einhalten, das die Aussage irischer Zeugen vorsieht.
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Saad B. Murtaza
Saad ist Journalist, Autor, Redakteur, Forscher und Stratege mit über zehn Jahren Erfahrung in der Digital-, Print- und PR-Branche. Sein Arbeitsmotto lautet: Kreativität, Qualität und Pünktlichkeit. In seinen letzten Lebensjahren plant er, ein unabhängiges Institut aufzubauen, das kostenlose Weiterbildungen anbietet. Mit einem vielfältigen Portfolio hat er sich mit Themen wie Cyberkriminalität, Betrug, Blockchain und Kryptowährungen auseinandergesetzt und darüber publiziert.
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