Ein Simbabwer verstärkt seine Bemühungen, von Betrügern gestohlene 550.000 US-Dollar zurückzuerhalten.

- Ein simbabwischer Staatsbürger hat seine Bemühungen zur Wiedererlangung von digitalen Vermögenswerten, die von Betrügern gestohlen wurden, verstärkt.
- Das Opfer wandte sich an die Staatsanwaltschaft, nachdem die Verdächtigen aus formalen Gründen freigesprochen worden waren.
- Rubaya hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und angekündigt, den Fall vor den Obersten Gerichtshof zu bringen.
Ein Simbabwer verstärkt seine Bemühungen, digitale Vermögenswerte im Wert von rund 550.000 US-Dollar zurückzuerhalten, die er Betrügern gestohlen hat. Laut einem Bericht hat der renommierte Augenarzt Dr. Solomon Guramatunhu die Staatsanwaltschaft aufgefordert, gegen den Freispruch der beiden Personen, die er des Betrugs beschuldigt hatte, Berufung einzulegen.
Laut früheren Berichten wurde Dr. Guramatunhu Opfer eines schweren Kryptodiebstahls, bei dem über 550.000 US-Dollar aus seiner Krypto-Wallet gestohlen wurden. Der Arzt beschuldigte Lloyd und Melissa Chiyangwa, die Drahtzieher des Diebstahls, was zu einem langwierigen Gerichtsverfahren gegen die Verdächtigen führtetracNach dem jüngsten Urteil hat Guramatunhu die Staatsanwaltschaft nun aufgefordert, gegen den Freispruch der Verdächtigen Berufung einzulegen.
Ein simbabwischer Augenarzt focht das Urteil in seinem Fall an.
zufolge Berichtensprach das Gericht unter Vorsitz der Regionalrichterin Marehwanazvo Gofa die Angeklagten aus formalen Gründen frei. Die Richterin führte aus, es gebe keine Beweise dafür, dass digitale Vermögenswerte in Simbabwe gesetzliches Zahlungsmittel seien, und somit bestehe keine Grundlage für eine Verurteilung wegen Betrugs. Der simbabwische Staatsbürger hat jedoch über seinen Anwalt Admire Rubaya ein Update veröffentlicht.
In seiner Stellungnahme wies der simbabwische Journalist darauf hin, dass die Richterin einen grundlegenden Rechtsfehler begangen und sich selbst in die Irre geführt habe, indem sie den Begriff des Eigentums mit dem des gesetzlichen Zahlungsmittels gleichsetzte. „Das Regionalgericht hat sich grob geirrt und sich selbst in die Irre geführt, als es zu dem Schluss kam, dass Kryptowährungstoken kein Eigentum seien, das gestohlen werden könne, nur weil Kryptowährung in Simbabwe nicht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist – als ob Eigentum gesetzliches Zahlungsmittel sein müsse, um als diebstahlfähig zu gelten“, schrieb Rubaya.
Rubaya fügte hinzu, sein Mandant sei fest davon überzeugt, dass der Oberste Gerichtshof von Simbabwe zu einem anderen Urteil gelangen werde. In seiner Stellungnahme argumentiert Rubaya, dass digitale Vermögenswerte nach simbabwischem Recht als Eigentum anerkannt seien. Sie fielen unter die Kategorie der immateriellen Rechte, die einer Person zustünden, und stünden in Zusammenhang mit beweglichem Vermögen, das seiner Ansicht nach unrechtmäßig entwendet werden könne. Zudem hätten digitale Vermögenswerte einen greifbaren Geldwert, da sie in Geld umgewandelt werden könnten.
Rubaya wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts.
Rubaya argumentierte, dass die Konvertierung der genannten digitalen Vermögenswerte in Fremdwährungen wie US-Dollar die Auffassung widerlege, dass Geld nicht auf das beschränkt werden könne, was nach simbabwischem Recht als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sei. „Geld umfasst auch Kontoeinträge. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem in Abschnitt 112 des Strafrechtsreformgesetzes erwähnten Konto lediglich um ein normales Bankkonto handelt. Kryptowährungstoken werden als Einträge auf einem Kryptowährungskonto geführt“, fügte er hinzu.
Rubaya forderte die NPA zudem auf, das Gesetz weiter auszulegen, und betonte, dass die Kontrolle über ein Krypto-Konto der Kontrolle über die darin enthaltenen digitalen Vermögenswerte gleichkomme. „Wer die Kontrolle über ein Kryptowährungskonto hat, hat auch die Kontrolle über die Kryptowährungstoken. Das bedeutet, dass dem Kontoinhaber ein immaterielles Recht zusteht, das ihm oder ihr unrechtmäßig und vorsätzlich entzogen werden kann“, argumentierte er.
Er behauptete außerdem, die Chiyangwas hätten unrechtmäßig digitale Vermögenswerte von Guramatunhus Wallets auf ihre eigenen übertragen und sich dadurch vorsätzlich und widerrechtlich das Eigentum an den Vermögenswerten des Klägers angeeignet. „Die Chiyangwas haben sich verschworen, um sich unrechtmäßig und vorsätzlich das Eigentum an Dr. Guramatunhus immateriellen Rechten an den Kryptowährungstoken anzueignen “ , erklärte Rubaya. In dem Schreiben sicherte Rubaya der Staatsanwaltschaft zudem seine Unterstützung bei der Recherche und der Bereitstellung von juristischem Material zu.
„Angesichts der hier vorgebrachten Argumente und um festzustellen, ob eine Berufung gegen den Freispruch der Chiyangwas Aussicht auf Erfolg hat, wurden wir beauftragt, Sie mit Recherchen und juristischem Material zu unterstützen, damit Sie die aufgeworfenen Rechtsfragen verstehen und die Chiyangwas für ihr mutmaßliches kriminelles Fehlverhalten zur Rechenschaft gezogen werden können“, sagte Rubaya. Der Fall dürfte die rechtliche Auslegung digitaler Vermögenswerte in Simbabwe und die Frage, ob diese als Eigentum gelten können, auf die Probe stellen.
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