Die Bundessteuerbehörde (FTA) der VAE hat Änderungen an der Durchführungsverordnung zum Bundesgesetz Nr. 8 von 2017 veröffentlicht
Die Änderungen, die am 15. November gemäß Kabinettsbeschluss Nr. (100) von 2024 in Kraft treten, führen eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Übertragung und Umwandlung virtueller Vermögenswerte, einschließlich Kryptowährungen, ein.
Bürger und Unternehmen, die im Kryptobereich tätig sind, sind nun von der Mehrwertsteuer auf die Übertragung und Umwandlung virtueller Vermögenswerte befreit.
Die VAE nehmen wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer auf Exporte vor
Artikel 30 befasst sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Warenexporten, wobei der Schwerpunkt auf der Erleichterung der Bedingungen für die Anwendung des Nullsatzes liegt.
Exporteure können nun verschiedene Arten von Dokumenten vorlegen, um den Export nachzuweisen, beispielsweise eine Zollanmeldung, ein Versandzertifikat oder einen Handelsnachweis.
Früher war das Verfahren strenger und erforderte mehrere Nachweisebenen. Durch die Vereinfachung der Dokumentationsanforderungen will die Regierung nun die Belastung für Exporteure verringern.
Die Änderungen stehen auch im Einklang mit den Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus dem Land exportiert werden.
Artikel 31 ändert die Mehrwertsteuerbehandlung für exportierte Dienstleistungen. Er fügt die Bedingung hinzu, dass exportierte Dienstleistungen nicht als innerhalb der VAE oder bestimmter Zonen gemäß den im Dekretgesetz festgelegten Klauseln erbracht gelten können.
Diese Änderung schränkt den Anwendungsbereich des Nullsatzes für Dienstleistungsexporte effektiv ein, sodass bestimmte Dienstleistungen dem regulären Zollsatz unterliegen, wenn ihr Erbringungsort innerhalb der VAE liegt.
Immobilien,tronDienstleistungen und Telekommunikation sind Beispiele für Dienstleistungen, die je nach enjbetroffen sein können.
Steuerliche Behandlung von Finanzdienstleistungen, einschließlich Kryptowährungen
Die wichtigste Neuerung findet sich in Artikel 42, der die steuerliche Behandlung von Finanzdienstleistungen regelt.
Die Änderung befreit zusätzliche Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer, insbesondere die Verwaltung von Investmentfonds, die Übertragung des Eigentums an virtuellen Vermögenswerten und die Umwandlung virtueller Vermögenswerte.
Die beiden letztgenannten (Eigentumsübertragung und Umwandlung virtueller Vermögenswerte) sind nun ausdrücklich von der Mehrwertsteuer befreit, rückwirkend zum 1. Januar 2018.
Fondsmanager, die Investitionen betreuen, sollten prüfen, ob ihre Dienstleistungen unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen.
Für Fondsmanager, die Dienstleistungen für in den VAE zugelassene Investmentfonds erbringen, sind die Verwaltung von Fondsoperationen, Investitionen und die Leistungsüberwachung allesamt von der Mehrwertsteuer befreit.
Diese Ausnahme wirkt sich auch auf die Mehrwertsteuererstattungsposition der Fonds aus und kann potenziell die Kosten der Anlageverwaltung senken.
Unternehmen, die mit Kryptowährungen handeln, müssen nun prüfen, wie sich diese Befreiung auf ihre Umsatzsteuerpflichten auswirkt. Wer zuvor Umsatzsteuer auf Transaktionen mit virtuellen Vermögenswerten gezahlt hat, muss möglicherweise freiwillige Offenlegungen einreichen, um seine früheren Steuererklärungen zu korrigieren.
Mit diesen Änderungen erwartet die FTA, dass die Unternehmen ihre Mehrwertsteuerpositionen neu bewerten und die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen.
Artikel 46 enthält einen neuen Absatz, der sich mit zusammengesetzten Lieferungen befasst – solchen, die mehr als eine Komponente umfassen.
Darin wird klargestellt, dass in Fällen, in denen keine Hauptkomponente vorliegt, die umsatzsteuerliche Behandlung auf der Grundlage der Art der Lieferung als Ganzes erfolgen sollte.
Dadurch werden Komplikationen bei der Berechnung der Mehrwertsteuer für gebündelte Dienstleistungen oder Produkte vermieden.

