Louisiana hat einen wichtigen Schritt unternommen und seine Gesetze geändert, um digitale Zentralbankwährungen (CBDCs) zu verbieten und Regeln für Krypto-Miner und Node-Betreiber zu schaffen. Diese Änderungen sind Teil des Blockchain Basics Act und treten im August in Kraft.
Die neuen Regeln untersagen dem Staat die Nutzung und Erprobung von CBDCs, andere digitale Währungen sind jedoch weiterhin zulässig. Das Gesetz legt eindeutig fest: „Eine Regierungsbehörde darf sich an keinem Test von digitalen Zentralbankwährungen durch den Gouverneursrat beteiligen.“
Das Gesetz verbietet es allen Regierungsbehörden in Louisiana, Zahlungen mit einer digitalen Zentralbankwährung (CBDC) anzunehmen oder zu verlangen. Sie dürfen auch nicht an CBDC-Tests der Federal Reserve oder anderer Bundesbehörden teilnehmen.
Allerdings steht es Privatpersonen und Unternehmen frei, digitale Vermögenswerte zur Bezahlung legaler Waren und Dienstleistungen zu verwenden, und sie können digitale Vermögenswerte mithilfe selbst gehosteter oder Hardware-Wallets selbst verwahren.

Das Gesetz erlaubt das Mining von Kryptowährungen zu Hause, solange die örtlichen Lärmschutzbestimmungen eingehalten werden. Krypto-Mining-Unternehmen dürfen in Industriegebieten tätig sein, sofern sie die örtlichen Vorschriften erfüllen. Auch der Betrieb eines Knotens zur Anbindung an ein Blockchain-Protokoll oder zur Teilnahme am Staking ist zulässig.
Das Gesetz hindert den Generalstaatsanwalt nicht daran, gemäß dem Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken und zum Verbraucherschutz gegen Betrug vorzugehen. Es befreit auch niemanden von den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes von Louisiana oder anderen bundesstaatlichen und einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen.
Ausländischen Unternehmen ist der Besitz von Krypto-Mining-Unternehmen untersagt. Zu den „verbotenen ausländischen Parteien“ zählen Staatsangehörige oder Vertreter bestimmter Länder, ausländische Regierungen sowie Unternehmen, die maßgeblich von diesen Parteien kontrolliert werden.
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Ausländische Parteien, denen die Beteiligung am Krypto-Mining untersagt ist, müssen ihre Anteile innerhalb von 365 Tagen ab dem 1. August veräußern. Andernfalls ist der Generalstaatsanwalt berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten.
Wird die Veräußerung nicht abgeschlossen, kann der Generalstaatsanwalt gerichtliche Schritte einleiten. Das Gericht kann die Veräußerung des Bergbauunternehmens im Wege einer Zwangsversteigerung anordnen, wobei der Erlös in der Reihenfolge der Rangfolge an die Gläubiger verteilt wird.
Weitere Rechtsbehelfe umfassen zivilrechtliche Strafen bis zu 1 Million US-Dollar oder 25 % des Verkehrswerts der Anteile der verbotenen ausländischen Partei, Gerichtskosten, Verzugszinsen auf den Urteilsbetrag und angemessene Anwaltskosten.

